Satzung
gültig seit dem 28.02.1998
der Schützengesellschaft Großschweidnitz e.V.
Inhaltsverzeichnis
1 Name und Sitz des Vereins
2 Zweck des Vereins
3 Gewinne
4 Geschäftsjahr
5 Mitgliedschaft
6 Wappen und Siegel des Vereins
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
8 Erlöschen der Mitgliedschaft
9 Beiträge der Mitglieder
10 Leitung und Verwaltung
11 Kassenprüfer
12 Vereinstätigkeit
13 Hauptversammlung
14 Außerordentliche Hauptversammlung
15 Dreiviertel Mehrheit
16 Auflösung des Vereins
17 Schlussbestimmung
1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft Großschweidnitz e.V."
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Löbau einzutragen und hat seinen Sitz in Großschweidnitz.
2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung durch Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Art, sowie die Förderung der körperlichen und seelische Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft. Der Vereine erstrebt kein Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Sächsische Sportschützenbundes e.V ., deren Satzung er anerkennt.
3 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5 Mitgliedschaft
1.a. Mitglieder über 18 Jahre
1.b. Mitglieder unter 18 Jahre
1.c. Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, ausgestellt vom Sächsischen Sportbund e.V. Dresden. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können zu der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6 Wappen und Siegel des Vereins
Wappen und Siegel des damaligen Schützenvereins von Großschweidnitz sind die jetzt gültigen.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen.
Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ab lassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
9 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Haupt-versammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (vgl. 2) zu verwenden.
10 Leitung und Verwaltung
1. Vorstand im Sinne des § 26BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2 . Vorsitzende.Beide Vorsitzende sind jedoch für sich allein vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportwart.
3. Der erweiterte Vorstand wird von der Hauptversammlung auf je drei Jahre gewählt.
4. Der erweiterte Vorstand unterstützt die Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen, in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegen zu zeichnen ist.
5. Fällt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder der gleichen, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
11 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
12 Vereinstätigkeit
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen und verhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder Ähnliches gezahlt werden.
13 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einberufung einer Versammlung nimmt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der2 . Vorsitzende und der Schriftführer vor. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
2. Anträge zur Hauptversammlung können eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des1. Vorsitzenden.
4. Über jede Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll der Hauptversammlung und die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
14 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
2. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
15 Auflösung des Vereins
Zur Beschlußfassung über folgenden Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, ergänzt oder gestrichen, so ist der Beschluß dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen und die Eintragung in das Vereinsregister dem Finanzamt nachträglich in Abschrift mitzuteilen.
2. Ausschluß eines Mitgliedes
3. Auflösung beziehungsweise Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung beziehungsweise Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapital-anteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Großschweidnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
17 Schlußbestimmung
Diese Satzung wurde zur Gründungsversammlung am 25.03.1993 einstimmig angenommen. Der Verein wurde am 07.05.1993 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Löbau unter dem Aktenzeichen VR 283 eingetragen. Diese Satzung wurde zur Jahreshauptversammlung am 28.02.1998 geändert und einstimmig angenommen.